Alten- und Familienhilfe Bensberg e.V.

Wir kümmern uns um Hilfesuchende, Ältere und Familien vorwiegend in Bensberg, Moitzfeld, Herkenrath, Bärbroich, Heidkamp und Sand.

  • Im Bungert 3
  • im Ev. Gemeindezentrum
    51429 Bergisch Gladbach
  • +49-2204-56565
  • info@afh-bensberg.de
  • Sprechzeiten:
  • Mo. 10:00 Uhr – 12:00 Uhr
    Mi. 10:00 Uhr – 12:00 Uhr
    Do. 10:00 Uhr – 12:00 Uhr
    Fr. 10:00 Uhr – 12:00 Uhr

    Jeden 1. Dienstag im Monat
    von 16:00 Uhr – 18:00 Uhr

Satzung

des Vereins für Alten- und Familienhilfe Bensberg e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

1. Der Verein trägt den Namen “Alten- und Familienhilfe Bensberg e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in 51429 Bergisch Gladbach (Bensberg).
3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 1a Zweck

Zweck des Vereins ist es, im Raume Bensberg, Moitzfeld, Sand, Heidkamp, Herkenrath und Bärbroich Alten- und Familienhilfe zu leisten. Diese Aufgaben nehmen Vereinsmitglieder wahr. Vornehmlich soll versucht werden, alters- und krankheitsbedingte Beeinträchtigungen durch freiwillige Helferdienste zu lindern.

§ 1b Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist Mitglied des als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland und dadurch zugleich dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Wenigstens die Hälfte der Mitglieder muss einem christlichen Bekenntnis angehören bzw. einer Kirche zugeordnet sein, die in der ACK mitarbeitet. Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung schriftlich beantragt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand (§ 3, Abs. 5).

2. Der Mindestmitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der geschäftsführende Vorstand (§ 3, Abs. 5) ist ermächtigt, in besonders begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.

3. Die Mitgliedschaft endet,
a) durch Tod, bei juristischen Personen mit der Auflösung,
b) durch jederzeit mögliche schriftliche Austrittserklärung,
c) durch Ausschluss. Über ihn entscheidet der Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn das Mitglied dem Zweck oder den Interessen des Vereins zuwider gehandelt hat.

4. Das ausscheidende Mitglied hat keine Ansprüche gegenüber einem etwa vorhandenen Vereinsvermögen.

§ 3 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern. Dem Vorstand sollen angehören
- ein Mitglied aus: Deutsches Rotes Kreuz Bergisch Gladbach, Ortsgruppe Bensberg,
- zwei Mitglieder aus: Katholischer Kirchengemeindeverband St. Nikolaus und St.Joseph
- zwei Mitglieder aus: Katholischer Pfarrverband St.Joseph /St. Antonius
- drei Mitglieder aus: Evangelische Gemeinde Bensberg
- der Schatzmeister/ die Schatzmeisterin und der Schriftführer/ die Schriftführerin, die aus dem Kreis der Vereinsmitglieder gewählt werden.

Die Leitungsgremien der genannten Gemeinden und Verbände sollen mehrere Vereinsmitglieder aus ihrer Gemeinde bzw. ihres Verbandes als Kandidaten benennen. Soweit die erforderliche Zahl von Kandidaten nicht benannt wird, kann die Mitgliederversammlung die Kandidaten aus ihrer Mitte benennen.

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit endet jeweils mit der Eintragung des neuen Vorstandes im Vereinsregister.

3. Die Mitgliederversammlung beruft aus dem Kreise der gewählten Vorstandsmitglieder den Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.

4. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand berechtigt, die vorgesehene Mitgliederzahl durch Zuwahl zu vervollständigen. Die Zugewählten bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

5. Der Verein wird durch den Vorsitzenden - bei dessen Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden - zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten (geschäftsführender Vorstand). Der Vorsitzende - bei dessen Verhinderung ein stellvertretender Vorsitzender - beruft die Vorstandssitzung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor dem Termin ein. Die Sitzungen des Vorstandes werden geleitet vom Vorsitzenden - im Verhinderungsfall von einem stellvertretenden Vorsitzenden.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Vorstandes wird ein Protokoll der gefassten Beschlüsse aufgenommen, das der amtierende Vorsitzende unterzeichnet.

7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist (siehe § 4).

8. Die Vorstandsmitglieder erhalten für die Geschäftsführung keine Vergütung.

§ 4 Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich einberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für geboten hält oder wenn wenigstens ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt.

3. Jede Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes, bei seiner Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin den Vereinsmitgliedern bekannt gemacht werden.

4. Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht entgegen.

Sie beschließt über:

a) Entlastung des Vorstandes,
b) Wahl der Vorstandsmitglieder,
c) Wahl der Prüfer (siehe § 5),
d) Festsetzung des Jahresbeitrages,
e) Auflösung des Vereins.

5. Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Vereinsmitglieder anwesend sind, die nicht dem Vorstand angehören. edes anwesende Vereinsmitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins Gegenstand der Beschlussfassung ist (siehe § 7 Abs. 1). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse wird eine Niederschrift aufgenommen, die der Versammlungsleiter und der Protokollführer unterzeichnen.

§ 5 Kassenprüfung

Die Kasse wird durch die von der Mitgliederversammlung bestellten Prüfer, die nicht dem Vorstand angehören, geprüft. Der von ihnen zu erstellende Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und dient dieser für die Entscheidung zur Entlastung des Vorstandes.

§ 6 Einnahmen

1. Alle Einnahmen des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden.

2. Niemand darf durch Zuwendungen, die den Zwecken des Vereins nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 7 Satzungsänderungen, Auflösung

1. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur in einer mit diesbezüglicher Tagesordnung und fristgemäß ergangenen Einladung (siehe § 4, Abs. 3) einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Satzungsänderung ist der Einladung die beabsichtigte Neuformulierung der betreffenden Abschnitte beizufügen. Für Beschlüsse ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt ein etwa vorhandenes Vereinsvermögen zu gleichen Teilen den in § 3 Abs. 1 genannten Pfarrbezirken, Gemeinden und Verbänden zu, die es ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Vereinszweckes verwenden müssen. Das einzelne Mitglied hat gegenüber dem Vereinsvermögen keine Ansprüche. Stand: 2013